Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Wir prüfen, ob Ihre Website betroffen ist, sagen was fehlt — und setzen es um.
Das Gesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft nicht jede Website — aber mehr Betriebe, als die meisten vermuten.
Also Angebote, über die Verbraucher online etwas abschließen: Onlineshops, Buchungs- und Terminstrecken, Kundenportale, Registrierungen. Nicht die reine Image-Website ohne solche Funktion.
Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme, ist bei Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Die europäische Norm verweist auf die WCAG-Kriterien. In der Praxis heißt das: bedienbar per Tastatur, ausreichende Kontraste, Alternativtexte, verständliche Formulare, sauber ausgezeichnete Struktur.
Wer betroffen ist, muss zusätzlich eine öffentlich zugängliche Erklärung bereitstellen — was erfüllt ist, was nicht, und wie man Mängel melden kann.
Barrierefreiheit ist zu großen Teilen Handwerk: Kontraste, Beschriftungen, Tastaturbedienung. Vieles davon lässt sich an einer bestehenden Seite nachrüsten, ohne sie neu zu bauen.
Wir prüfen Ihre Seite gegen die Kriterien der EN 301 549 — automatisiert und von Hand, inklusive Bedienung ausschließlich per Tastatur. Sie bekommen eine Liste mit Fundstellen und Schweregrad.
Kontraste anheben, Alternativtexte ergänzen, Formulare korrekt beschriften, Überschriften-Struktur und Fokus-Reihenfolge in Ordnung bringen. Am bestehenden System, ohne Neubau.
Wir formulieren die geforderte Erklärung auf Grundlage des tatsächlichen Prüfstands — mit dem, was erfüllt ist, was noch nicht, und einem Meldeweg für Rückmeldungen.
Bei neuen Projekten kostet Barrierefreiheit kaum Mehraufwand, wenn sie von Beginn an mitgedacht wird. Teuer wird sie erst beim Nachrüsten.
Wir sind keine Rechtsanwälte. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls fragen Sie bitte juristischen Rat ein — bei der Technik helfen wir.
Seit dem 28. Juni 2025. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um.
Nein. Es betrifft elektronische Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern — etwa Onlineshops, Buchungsstrecken oder Registrierungen. Eine reine Informationsseite ohne solche Funktion fällt in der Regel nicht darunter.
Bei Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.
Zuständig ist die Marktüberwachung; sie kann Maßnahmen anordnen. Daneben besteht das übliche Risiko wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Wie das im Einzelfall ausgeht, beurteilt ein Anwalt, nicht wir.
Meistens nicht. Der größte Teil der typischen Mängel — Kontraste, fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder, Tastaturbedienung — lässt sich an der bestehenden Seite beheben.
Das hängt vom Umfang der Seite und vom Befund ab. Deshalb steht am Anfang immer das Audit — danach wissen beide Seiten, worüber wir reden. Ein Web-Audit beginnt bei 890 € zzgl. Umsatzsteuer.
Wir sind kein virtuelles Team. Wir sitzen in einem Büro im oberbayerischen Bayrischzell und sind innerhalb von 200 km vor Ort, wenn's brennt. Vor-Ort-Service ist für uns kein Marketing-Versprechen, sondern Alltag.
Kommen Sie gerne auf einen Kaffee vorbei. Wir zeigen Ihnen das Büro, den Bergblick und reden über Ihre IT, ohne Verkaufsdruck.